Drei lächelnde Personen, zwei Frauen und ein Mann, stehen hinter einem Schreibtisch mit Laptop, Gesetzestexten und Justitia-Waage.

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – Anforderungen sicher umsetzen

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Überblick & Relevanz

Seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) sind Unternehmen und Organisationen verpflichtet, interne Meldewege für Hinweise auf Rechtsverstöße einzurichten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz hinweisgebender Personen sowie die Förderung eines transparenten und nachvollziehbaren Umgangs mit Meldungen innerhalb von Organisationen.

In diesem Seminar beschäftigen Sie sich mit den gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes und den organisatorischen Rahmenbedingungen für Hinweisgebersysteme. Sie erhalten einen Überblick über die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen, datenschutzrechtliche Anforderungen sowie den Umgang mit Meldungen und hinweisgebenden Personen im Unternehmensalltag.

Nutzen

Was Sie aus diesem Seminar mitnehmen

  • Rechtssicherheit gewinnen
    Sie verstehen die gesetzlichen Anforderungen im Detail und können Bußgelder aktiv vermeiden.
  • Prozesse implementieren
    Sie lernen, wie Sie eine interne Meldestelle Schritt für Schritt aufbauen und betreiben.
  • Sicher im Umgang
    Sie wissen, wie Sie mit Meldungen und hinweisgebenden Personen korrekt und vertraulich umgehen.
  • Risiken minimieren
    Sie schützen Ihr Unternehmen vor Reputationsschäden und stärken die interne Kontrollkultur.

Seminarinhalt

Schritt für Schritt ans Ziel

  • Gesetzliche Grundlagen
    • Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937
    • Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – Das gültige Gesetz in der Praxis
  • Anwendungsbereich des HinSchG – Wer ist betroffen?
  • Erläuterungen zur Begriffsbestimmung hinweisgebender Personen
  • Pflichten für Unternehmen und Organisationen
    • Einrichtung und Betrieb einer internen Meldestelle
    • Einbeziehung von Betriebsrat oder Personalrat
  • Die Rolle der Meldestellenbeauftragten (Ombudsperson)
  • Bedingungen für den Schutz hinweisgebender Personen – arbeitsrechtlich und datenschutzrechtlich
  • Der richtige Umgang mit Meldungen und hinweisgebenden Personen
  • Prozesse für interne und externe Meldungen (inkl. Meldestelle des Bundes)
  • Rechtliche Konsequenzen und Bußgelder bei Verstößen
  • Praktische Umsetzung und nächste Schritte
    • Lösungsvorschläge zur Einrichtung interner oder externer Meldestellen
    • Digitale Unterstützungsmöglichkeiten im Hinweisgebersystem – rechtliche Einordnung und Grenze
    • Regelungen für Organisationen: von Mittelständler:innen bis zum Konzern
    • Querverweise zum Datenschutz
      • Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), Art. 35 DSGVO
      • Rechtsgrundlagen und Informationspflichten nach Art. 13/14 DSGVO
Prämierte Qualität
Erstklassige Bewertungen und mehrfache Auszeichnungen
Individueller Fokus
Maximal 8 Teilnehmende für Ihren persönlichen Lernerfolg
30 Jahre Erfahrung
Bewährte Expertise seit 1993, mit Trends und Tools von heute.

Zielgruppe

Geschäftsführer:innen, Führungskräfte, Personalverantwortliche, Compliance-Beauftragte und Datenschutzbeauftragte, die ein rechtskonformes Hinweisgebersystem aufbauen oder optimieren müssen.

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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – Anforderungen sicher umsetzen

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FAQ / Häufige Fragen zum Thema

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie und seit dem 2. Juli 2023 in Kraft. Es schützt Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Rechtsverstöße in Unternehmen oder Behörden melden. Ziel des Gesetzes ist es, diese sogenannten Hinweisgebenden (Whistleblower) vor beruflichen Nachteilen wie einer Kündigung oder anderen Repressalien zu bewahren und sichere Meldewege zu etablieren.

Für welche Unternehmen gilt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet grundsätzlich alle Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden galt eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Firmen im Finanzdienstleistungssektor müssen sogar unabhängig von ihrer Größe eine Meldestelle betreiben. Kleinere Unternehmen sind nicht zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet, die Schutzvorschriften für Hinweisgebende gelten aber dennoch.

Was müssen Unternehmen nach dem HinSchG konkret tun?

Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten und betreiben, die Meldungen vertraulich entgegennimmt. Diese Meldestelle kann durch eigene Mitarbeitende oder einen externen Dritten, wie eine Ombudsperson, besetzt sein. Sie muss Meldungen in mündlicher oder schriftlicher Form ermöglichen, den Eingang bestätigen, den Sachverhalt prüfen und die hinweisgebende Person über die ergriffenen Folgemaßnahmen informieren.

Wer gilt als hinweisgebende Person nach dem Gesetz?

Als hinweisgebende Person (oder Whistleblower) gilt jede natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt hat. Der Personenkreis ist sehr weit gefasst und umfasst nicht nur aktuelle und ehemalige Beschäftigte, sondern auch Bewerber:innen, Praktikant:innen, Leiharbeitnehmende und Selbstständige. Auch Lieferanten, Anteilseigner oder Personen in Leitungsgremien können unter den Schutz des Gesetzes fallen.

Welche Verstöße können nach dem HinSchG gemeldet werden?

Gegenstand einer Meldung können vielfältige Rechtsverstöße sein, die im beruflichen Kontext bekannt werden. Dazu zählen insbesondere alle Straftaten wie Korruption oder Betrug sowie bußgeldbewehrte Verstöße, wenn sie dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder den Rechten von Beschäftigten dienen. Außerdem umfasst der Anwendungsbereich spezifische Rechtsgebiete wie Datenschutz, Umweltschutz, Produktsicherheit und Geldwäsche.

Wie schützt das Gesetz hinweisgebende Personen vor Nachteilen?

Das Gesetz verbietet jegliche Form von Repressalien, also berufliche Benachteiligungen, gegen hinweisgebende Personen. Dazu zählen beispielsweise Kündigungen, Abmahnungen, Versagung von Beförderungen oder Mobbing. Eine Besonderheit ist die Beweislastumkehr: Erleidet eine Person nach einer Meldung Nachteile, wird vermutet, dass es sich um eine verbotene Repressalie handelt. Das Unternehmen muss dann das Gegenteil beweisen.

Was ist der Unterschied zwischen interner und externer Meldestelle?

Die interne Meldestelle ist direkt beim Unternehmen oder der Organisation eingerichtet, kann aber auch von einem externen Dienstleister betrieben werden. Die externe Meldestelle ist eine staatliche, behördliche Anlaufstelle, wie die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz. Hinweisgebende Personen haben grundsätzlich die freie Wahl, ob sie sich an die interne oder eine externe Meldestelle wenden.

Welche Fristen müssen Unternehmen bei Meldungen einhalten?

Nach Eingang einer Meldung gelten für die interne Meldestelle klare Fristen. Der Eingang der Meldung muss spätestens innerhalb von sieben Tagen gegenüber der hinweisgebenden Person bestätigt werden. Spätestens nach drei Monaten muss die hinweisgebende Person eine Rückmeldung über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe dafür erhalten.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das HinSchG?

Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Allein das Nicht-Einrichten einer internen Meldestelle kann ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro nach sich ziehen. Das Behindern von Meldungen, das Ergreifen von Repressalien oder die Verletzung der Vertraulichkeit kann mit bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Für juristische Personen kann sich dieser Betrag unter Umständen verzehnfachen.

Muss eine Meldestelle auch anonyme Meldungen bearbeiten?

Unternehmen sind nicht gesetzlich verpflichtet, ihre internen Meldekanäle so zu gestalten, dass sie anonyme Meldungen ermöglichen. Das Gesetz legt jedoch fest, dass interne Meldestellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten „sollten“. Entscheidet sich ein Unternehmen gegen die Annahme anonymer Meldungen, können sich Hinweisgebende, die anonym bleiben möchten, stattdessen an eine externe, staatliche Meldestelle wenden.

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