Drei lächelnde Personen, zwei Frauen und ein Mann, stehen hinter einem Schreibtisch mit Laptop, Gesetzestexten und Justitia-Waage.

Arbeitsrecht für Personalverantwortliche – Vertiefung für die HR-Praxis

4,2 von 5
Advanced
€ 1.260,00
2 Tage | 9:00 – 16:00 Uhr
Ortsunabhängig
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2 Tage | 9:00 – 16:00 Uhr
Deutschlandweit
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Überblick & Relevanz

Das Arbeitsrecht entwickelt sich kontinuierlich weiter. Neue gesetzliche Regelungen und aktuelle Rechtsprechung stellen Personalverantwortliche regelmäßig vor komplexe Fragestellungen. Vertiefte Kenntnisse sind erforderlich, um arbeitsrechtliche Maßnahmen sicher einzuordnen und Personalprozesse sachgerecht zu begleiten.

In unserem Seminar vertiefen Sie Ihr Wissen zu ausgewählten Themen des individuellen Arbeitsrechts. Sie beschäftigen sich mit Direktionsrecht, Betriebsübergängen, Fremdpersonaleinsatz, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen und Kündigungen sowie mit aktuellen Entwicklungen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung.

Nutzen

Was Sie aus diesem Seminar mitnehmen

  • Arbeitsrecht sicher einordnen
    Sie vertiefen Ihre Kenntnisse zu zentralen arbeitsrechtlichen Fragestellungen und ordnen komplexe Sachverhalte sicher ein.
  • Komplexe Personalmaßnahmen begleiten
    Sie wenden arbeitsrechtliche Regelungen bei Direktionsrecht, Betriebsübergängen, Fremdpersonaleinsatz sowie Kündigungen sicher an.
  • Beteiligungsrechte berücksichtigen
    Sie kennen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und berücksichtigen diese bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
  • Aktuelle Entwicklungen einordnen
    Sie erhalten einen Überblick über aktuelle Rechtsprechung und deren Auswirkungen auf die Personalarbeit.

Seminarinhalt

Schritt für Schritt ans Ziel

  • Direktionsrecht und Vertragsänderungen
    • Weisungsbefugnis und Gehorsamspflicht
    • Grenzen des Direktionsrechts durch Gesetz, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag und Zumutbarkeit
    • Versetzung oder Änderungskündigung – Abgrenzung und Voraussetzungen
    • Folgen einer Überschreitung des Direktionsrechts
    • Besonderheiten bei Homeoffice und mobilem Arbeiten
  • Betriebsübergang und Einsatz von Fremdpersonal
    • Begriff, Voraussetzungen und Zeitpunkt eines Betriebsübergangs
    • Übergang von Arbeitsverhältnissen und Schutz der Interessen von Arbeitnehmer:innen
    • Widerspruch gegen den Betriebsübergang und dessen Folgen
    • Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertrag, Dienstvertrag und freier Mitarbeit
    • Gesetzliche Schutzvorschriften bei Arbeitnehmerüberlassung
    • Rechtsfolgen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung
    • Scheinselbstständigkeit erkennen und vermeiden
  • Abmahnung und Aufhebungsvertrag
    • Voraussetzungen und Wirksamkeit einer Abmahnung
    • Berechtigung zur Abmahnung sowie Zeitpunkt und Wirkungsdauer
    • Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrats
    • Rechte von Arbeitnehmer:innen im Zusammenhang mit einer Abmahnung
    • Freistellung und Urlaubsabgeltung im Aufhebungsvertrag
    • Abfindung und Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld
    • Aufklärungspflichten von Arbeitgeber:innen
    • Widerruf und Anfechtung von Aufhebungsverträgen
  • Kündigung und Kündigungsschutzvorschriften
    • Personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigung
    • Ordentliche und außerordentliche Kündigung
    • Form, Zugang und Fristberechnung
    • Kündigungsschutzgesetz und besondere Kündigungsschutzvorschriften
    • Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer:innen, Auszubildende sowie während Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit
    • Besonderheiten für Mitglieder von Betriebsrat, JAV und SBV
  • Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen
    • Anhörungspflicht vor jeder Kündigung
    • Widerspruch des Betriebsrats und seine Folgen
    • Folgen einer fehlerhaften oder unterlassenen Beteiligung
    • Weiterbeschäftigungsanspruch und Kündigungsschutzklage
  • Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht
    • Ausgewählte aktuelle Rechtsprechung zu Direktionsrecht, Betriebsübergang und Kündigung
    • Auswirkungen neuer Entscheidungen auf die Personalarbeit
Prämierte Qualität
Erstklassige Bewertungen und mehrfache Auszeichnungen
Individueller Fokus
Maximal 8 Teilnehmende für Ihren persönlichen Lernerfolg
30 Jahre Erfahrung
Bewährte Expertise seit 1993, mit Trends und Tools von heute.

Zielgruppe

Personalverantwortliche, HR-Manager:innen, Geschäftsführer:innen und Führungskräfte mit Personalverantwortung, die ihre fundierten Grundkenntnisse im Arbeitsrecht gezielt vertiefen und auf den neuesten Stand bringen möchten.

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Arbeitsrecht für Personalverantwortliche – Vertiefung für die HR-Praxis

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Individuelle Inhouse-Schulung

Dieses Seminar gibt es auch als maßgeschneiderte Inhouse-Schulung, exklusiv für Ihr Team.

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Über ifmera academy

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Die ifmera academy wurde 1993 gegründet und zählt heute zu den führenden Weiterbildungsanbietern im DACH-Raum. Über 30 Jahre praktische Erfahrung in Qualifizierung, Coaching und Consulting fließen in jedes unserer Angebote ein, von der Konzeption bis zur Durchführung.

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FAQ / Häufige Fragen zum Thema

Was ist ein Aufhebungsvertrag und welche Folgen hat er?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung, mit der Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmende ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Im Gegensatz zur Kündigung, die eine einseitige Erklärung ist, müssen hier beide Seiten zustimmen. Eine wesentliche Folge kann eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sein, da die Arbeitslosigkeit als selbst herbeigeführt gilt. Zudem entfallen die gesetzlichen Kündigungsschutzregelungen.

Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung?

Der Hauptunterschied liegt in der Einhaltung einer Kündigungsfrist. Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristgerecht, während eine außerordentliche Kündigung es in der Regel fristlos mit sofortiger Wirkung beendet. Für eine außerordentliche Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine der Parteien unzumutbar macht, wie beispielsweise Diebstahl oder Arbeitsverweigerung.

Wann ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht wirksam?

Eine Abmahnung ist wirksam, wenn sie ein konkretes, steuerbares Fehlverhalten der beschäftigten Person klar benennt (Rügefunktion) und unmissverständlich darauf hinweist, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht (Warnfunktion). Sie muss zudem verhältnismäßig sein und dem oder der Arbeitnehmer:in zugehen, wobei die Schriftform nicht zwingend, aber aus Beweisgründen üblich ist. Unpräzise oder unverhältnismäßige Abmahnungen sind unwirksam.

Was bedeutet Direktionsrecht für Arbeitgeber:innen?

Das Direktions- oder Weisungsrecht erlaubt es Arbeitgeber:innen, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig festgelegten Pflichten der Arbeitnehmenden einseitig zu konkretisieren. Geregelt in § 106 GewO, umfasst dies Anweisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie zum Ordnungsverhalten im Betrieb. Dieses Recht wird jedoch durch den Arbeitsvertrag, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und gesetzliche Vorschriften begrenzt und muss nach „billigem Ermessen“ ausgeübt werden.

Welche Voraussetzungen hat eine betriebsbedingte Kündigung?

Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass dringende betriebliche Erfordernisse zum dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes führen. Zudem darf es keine andere freie und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen geben. Schließlich müssen Arbeitgeber:innen eine korrekte Sozialauswahl treffen, bei der Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung der vergleichbaren Arbeitnehmenden berücksichtigt werden.

Wann droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag?

Eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen droht immer dann, wenn Arbeitnehmende durch den Aufhebungsvertrag ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen, ohne dafür einen wichtigen Grund nachweisen zu können. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn durch den Vertrag eine ansonsten unvermeidbare, rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung durch die arbeitgebende Seite abgewendet wird. Die Sperrzeit verkürzt zudem die Gesamtdauer des Leistungsanspruchs.

Was passiert bei einem Betriebsübergang mit den Arbeitsverhältnissen?

Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch vom bisherigen auf den neuen Inhaber über. Der neue Arbeitgeber tritt gesetzlich in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen ein, sodass diese zu den bisherigen Bedingungen fortbestehen. Arbeitnehmende haben das Recht, dem Übergang innerhalb eines Monats nach Unterrichtung schriftlich zu widersprechen, was jedoch zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem alten Arbeitgeber führt.

Wie lässt sich Scheinselbstständigkeit bei freien Mitarbeitenden vermeiden?

Scheinselbstständigkeit lässt sich vermeiden, indem die Tätigkeit tatsächlich selbstständig ausgeübt wird und nicht einer weisungsgebundenen Arbeitnehmertätigkeit gleicht. Entscheidend ist das Gesamtbild: Die Person sollte unternehmerisch am Markt auftreten, eigene Betriebsmittel nutzen, über ihre Arbeitszeit frei bestimmen und nicht fest in die Betriebsorganisation eingegliedert sein. Klare vertragliche Regelungen, die diese Selbstständigkeit widerspiegeln, sind essenziell, aber die gelebte Praxis ist ausschlaggebend.

Muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden?

Ja, der Betriebsrat muss gemäß § 102 BetrVG vor jeder Kündigung durch den Arbeitgeber angehört werden. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Art der Kündigung (ordentlich, außerordentlich), der Betriebsgröße oder ob die beschäftigte Person Kündigungsschutz genießt, also auch in der Probezeit. Eine ohne vorherige und ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen?

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt für beide Seiten vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 BGB). Während einer vereinbarten Probezeit kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Für Arbeitgeber:innen verlängern sich die Fristen mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit stufenweise auf bis zu sieben Monate nach 20 Jahren. Abweichende Regelungen können in Arbeits- oder Tarifverträgen vereinbart werden.

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