„Großer Erfahrungshintergrund der Trainerin. Individuelles Training wurde "spontan" möglich gemacht. Tolle Kundenbetreuung! Danke!"
Praxisbericht aus Schulungsprojekt

Das Arbeitsrecht entwickelt sich kontinuierlich weiter. Neue gesetzliche Regelungen und aktuelle Rechtsprechung stellen Personalverantwortliche regelmäßig vor komplexe Fragestellungen. Vertiefte Kenntnisse sind erforderlich, um arbeitsrechtliche Maßnahmen sicher einzuordnen und Personalprozesse sachgerecht zu begleiten.
In unserem Seminar vertiefen Sie Ihr Wissen zu ausgewählten Themen des individuellen Arbeitsrechts. Sie beschäftigen sich mit Direktionsrecht, Betriebsübergängen, Fremdpersonaleinsatz, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen und Kündigungen sowie mit aktuellen Entwicklungen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung.
Was Sie aus diesem Seminar mitnehmen
Schritt für Schritt ans Ziel
Personalverantwortliche, HR-Manager:innen, Geschäftsführer:innen und Führungskräfte mit Personalverantwortung, die ihre fundierten Grundkenntnisse im Arbeitsrecht gezielt vertiefen und auf den neuesten Stand bringen möchten.
Digitale Zertifikate zum Teilen mit Ihren Kolleg:innen und Unternehmen. Lassen Sie Ihr soziales Umfeld wissen, wie erfolgreich Sie sind. Eine klassische Teilnahmebescheinigung als pdf erhalten Sie bei uns auch.
Keine Angst – auch wenn Sie der:die einzig Interessierte für einen Termin sind, findet die Weiterbildung trotzdem statt. So haben Sie den:die Trainer:in exklusiv für sich und genießen ein zeitlich optimiertes Privattraining.
Stornieren oder verschieben Sie Ihren Termin bis zu 30 Tage vor Beginn jederzeit kostenfrei online.
Sie erhalten ein professionell aufbereitetes Skript als digitalen Download – kompakt, übersichtlich und ideal zum späteren Nachschlagen und Vertiefen.
Ob Kaffee, Wasser oder Säfte – bei uns stillen Sie nicht nur Ihren Wissensdurst. Für Ihr Business Lunch erhalten Sie pro Seminartag einen 20 € Pluxee-Gutschein, einlösbar in teilnehmenden Restaurants.
Wenn Ihnen noch das fundamentale Wissen zu "Arbeitsrecht für Personalverantwortliche – Vertiefung für die HR-Praxis" fehlt, ist unser Vorkurs Ihre perfekte Vorbereitung. Frischen Sie die wichtigsten Grundlagen entspannt auf und steigen im Hauptkurs von der ersten Minute an voll durch – ohne Lücken, ohne Druck.
Dieses Seminar gibt es auch als maßgeschneiderte Inhouse-Schulung, exklusiv für Ihr Team.
Seit 1993 Ihr Partner für berufliche Weiterbildung.
Die ifmera academy wurde 1993 gegründet und zählt heute zu den führenden Weiterbildungsanbietern im DACH-Raum. Über 30 Jahre praktische Erfahrung in Qualifizierung, Coaching und Consulting fließen in jedes unserer Angebote ein, von der Konzeption bis zur Durchführung.
Mit über 600 Seminar-Themen quer durch alle Branchen und Fachgebiete decken wir das gesamte Spektrum moderner Personalentwicklung ab. An 13 Standorten in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie Live-Online sind wir überall dort, wo Sie uns brauchen.
Unser Portfolio reicht von offenen Seminaren, individuellen Firmenseminaren, Business-Coaching bis hin zu Fernlehrgängen. Wir richten uns an Personalverantwortliche, Entscheider:innen sowie alle, die sich gezielt weiterentwickeln möchten, mit Anspruch auf geprüfte Qualität und didaktische Exzellenz.
Hinter jedem Seminar stehen Menschen: Unser Netzwerk aus über 1.000 erfahrenen Trainer:innen und Coach:innen bringt nicht nur fachliche Tiefe, sondern auch echte Praxiserfahrung mit. Mit Leidenschaft und didaktischem Know-how sorgen sie dafür, dass aus Wissen echtes Können wird, und dass jede:r Teilnehmer:in genau die Impulse mitnimmt, die im Berufsalltag den Unterschied machen.
Was uns antreibt? Wertschätzung, Qualität und Spaß am Lernen, daran messen wir jedes Seminar, jede:n Trainer:in und jedes Feedback.
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Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung, mit der Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmende ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Im Gegensatz zur Kündigung, die eine einseitige Erklärung ist, müssen hier beide Seiten zustimmen. Eine wesentliche Folge kann eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sein, da die Arbeitslosigkeit als selbst herbeigeführt gilt. Zudem entfallen die gesetzlichen Kündigungsschutzregelungen.
Der Hauptunterschied liegt in der Einhaltung einer Kündigungsfrist. Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristgerecht, während eine außerordentliche Kündigung es in der Regel fristlos mit sofortiger Wirkung beendet. Für eine außerordentliche Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine der Parteien unzumutbar macht, wie beispielsweise Diebstahl oder Arbeitsverweigerung.
Eine Abmahnung ist wirksam, wenn sie ein konkretes, steuerbares Fehlverhalten der beschäftigten Person klar benennt (Rügefunktion) und unmissverständlich darauf hinweist, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht (Warnfunktion). Sie muss zudem verhältnismäßig sein und dem oder der Arbeitnehmer:in zugehen, wobei die Schriftform nicht zwingend, aber aus Beweisgründen üblich ist. Unpräzise oder unverhältnismäßige Abmahnungen sind unwirksam.
Das Direktions- oder Weisungsrecht erlaubt es Arbeitgeber:innen, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig festgelegten Pflichten der Arbeitnehmenden einseitig zu konkretisieren. Geregelt in § 106 GewO, umfasst dies Anweisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie zum Ordnungsverhalten im Betrieb. Dieses Recht wird jedoch durch den Arbeitsvertrag, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und gesetzliche Vorschriften begrenzt und muss nach „billigem Ermessen“ ausgeübt werden.
Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass dringende betriebliche Erfordernisse zum dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes führen. Zudem darf es keine andere freie und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen geben. Schließlich müssen Arbeitgeber:innen eine korrekte Sozialauswahl treffen, bei der Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung der vergleichbaren Arbeitnehmenden berücksichtigt werden.
Eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen droht immer dann, wenn Arbeitnehmende durch den Aufhebungsvertrag ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen, ohne dafür einen wichtigen Grund nachweisen zu können. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn durch den Vertrag eine ansonsten unvermeidbare, rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung durch die arbeitgebende Seite abgewendet wird. Die Sperrzeit verkürzt zudem die Gesamtdauer des Leistungsanspruchs.
Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch vom bisherigen auf den neuen Inhaber über. Der neue Arbeitgeber tritt gesetzlich in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen ein, sodass diese zu den bisherigen Bedingungen fortbestehen. Arbeitnehmende haben das Recht, dem Übergang innerhalb eines Monats nach Unterrichtung schriftlich zu widersprechen, was jedoch zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem alten Arbeitgeber führt.
Scheinselbstständigkeit lässt sich vermeiden, indem die Tätigkeit tatsächlich selbstständig ausgeübt wird und nicht einer weisungsgebundenen Arbeitnehmertätigkeit gleicht. Entscheidend ist das Gesamtbild: Die Person sollte unternehmerisch am Markt auftreten, eigene Betriebsmittel nutzen, über ihre Arbeitszeit frei bestimmen und nicht fest in die Betriebsorganisation eingegliedert sein. Klare vertragliche Regelungen, die diese Selbstständigkeit widerspiegeln, sind essenziell, aber die gelebte Praxis ist ausschlaggebend.
Ja, der Betriebsrat muss gemäß § 102 BetrVG vor jeder Kündigung durch den Arbeitgeber angehört werden. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Art der Kündigung (ordentlich, außerordentlich), der Betriebsgröße oder ob die beschäftigte Person Kündigungsschutz genießt, also auch in der Probezeit. Eine ohne vorherige und ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt für beide Seiten vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 BGB). Während einer vereinbarten Probezeit kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Für Arbeitgeber:innen verlängern sich die Fristen mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit stufenweise auf bis zu sieben Monate nach 20 Jahren. Abweichende Regelungen können in Arbeits- oder Tarifverträgen vereinbart werden.
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