Drei lächelnde Personen, zwei Frauen und ein Mann, stehen hinter einem Schreibtisch mit Laptop, Gesetzestexten und Justitia-Waage.

Urlaubsrecht für Tarifbeschäftigte – TVöD, TV-L und Co. sicher anwenden

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Überblick & Relevanz

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bildet die Grundlage des Urlaubsrechts. Für Tarifbeschäftigte ergeben sich jedoch durch Tarifverträge wie TVöD oder TV-L sowie durch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zahlreiche Besonderheiten und Praxisfragen.

In diesem Seminar beschäftigen Sie sich mit den zentralen Regelungen des Urlaubsrechts für Tarifbeschäftigte. Sie lernen, Urlaubsansprüche im Zusammenspiel von Gesetz, Tarifvertrag und aktueller Rechtsprechung einzuordnen, typische Sonderfälle zu bearbeiten und tarifliche Besonderheiten im Arbeitsalltag sicher anzuwenden.

Nutzen

Was Sie aus diesem Seminar mitnehmen

  • Tarifregelungen sicher anwenden
    Sie wenden die komplexen Regelungen aus BUrlG, Tarifverträgen und aktueller Rechtsprechung korrekt an.
  • Korrekte Berechnung
    Sie berechnen Urlaubsansprüche, Übertragungen und Abgeltungen auch in schwierigen Fällen fehlerfrei.
  • Praktische Lösungen
    Sie erhalten konkrete Handlungsempfehlungen und Checklisten für Ihre tägliche Arbeit.
  • Sonderfälle einordnen
    Sie beurteilen auch spezielle Konstellationen wie Langzeiterkrankung oder Elternzeit sicher.

Seminarinhalt

Schritt für Schritt ans Ziel

  • Grundlagen des Urlaubsrechts: Zusammenspiel von EU-Recht, BUrlG und Tarifverträgen (TVöD, TV-L)
  • Entstehung und Umfang des Urlaubsanspruchs
    • Urlaubsjahr und Wartezeit
    • Berechnung der vollen und anteiligen Urlaubsdauer (Teilurlaub)
    • Besonderheiten bei Änderung der Arbeitszeit (z. B. Wechsel von Voll- auf Teilzeit)
  • Urlaubsplanung und -gewährung in der Praxis
    • Antrag, Genehmigung und einseitige Festlegung durch den Arbeitgeber
    • Berücksichtigung betrieblicher Belange und Wünsche der Beschäftigten
  • Übertragung und Verfall des Urlaubs
    • Grundregeln und tarifliche Abweichungen
    • Die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers nach EuGH- und BAG-Rechtsprechung
    • Sonderfall: Langzeiterkrankung und der 15-Monatszeitraum
  • Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • Voraussetzungen des Abgeltungsanspruchs
    • Berechnung der Höhe
    • Einfluss von tariflichen und vertraglichen Ausschlussfristen
  • Sonderfälle und spezielle Anspruchsgrundlagen
    • Zusatzurlaub (z. B. für Schichtarbeit, Schwerbehinderung)
    • Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung aus besonderen Anlässen
    • Urlaubsansprüche im Kontext von Elternzeit (BEEG) und Pflegezeiten (PflegeZG, FPfZG)
    • Krankheit vor oder während des Urlaubs
Prämierte Qualität
Erstklassige Bewertungen und mehrfache Auszeichnungen
Individueller Fokus
Maximal 8 Teilnehmende für Ihren persönlichen Lernerfolg
30 Jahre Erfahrung
Bewährte Expertise seit 1993, mit Trends und Tools von heute.

Zielgruppe

Führungskräfte, Personalverantwortliche sowie Mitarbeitende aus Personal- und Verwaltungsabteilungen, die Urlaubsansprüche im Geltungsbereich von TVöD und TV-L bearbeiten und verantworten.

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Urlaubsrecht für Tarifbeschäftigte – TVöD, TV-L und Co. sicher anwenden

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Urlaubsrecht – Aktuelle Regelungen und Praxisfragen
Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, dessen Grundlagen im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt sind. Gleichzeitig wird das Urlaubsrecht fortlaufend dur…
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Dieses Seminar gibt es auch als maßgeschneiderte Inhouse-Schulung, exklusiv für Ihr Team.

  • Exklusiv für Ihr Team, alle Mitarbeitenden auf demselben Wissensstand
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FAQ / Häufige Fragen zum Thema

Wie viele Urlaubstage hat man im TVöD?

Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD haben einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, basierend auf einer Fünf-Tage-Woche. Dieser Anspruch übersteigt den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) deutlich. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit, beispielsweise auf mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche, wird die Anzahl der Urlaubstage entsprechend angepasst.

Was ist der Unterschied zwischen BUrlG und TVöD beim Urlaub?

Der Hauptunterschied liegt in der höheren Anzahl der Urlaubstage und in spezifischen Sonderregelungen. Während das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Mindesturlaub von 20 Tagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) vorschreibt, gewährt der TVöD in der Regel 30 Arbeitstage. Zudem enthält der TVöD detailliertere Regelungen zu Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung aus besonderen Anlässen und zum Verfall von Urlaubsansprüchen, die für die Beschäftigten oft günstiger sind.

Wann verfällt der Urlaubsanspruch nach TVöD?

Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, sonst verfällt er. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich, wobei der Urlaub dann bis zum 31. März angetreten werden muss. Wichtig ist jedoch: Der Anspruch verfällt nur, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten zuvor nachweislich auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Wie wird der Urlaubsanspruch bei Teilzeit im TVöD berechnet?

Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche, nicht nach den geleisteten Stunden. Arbeitet eine Person an weniger als fünf Tagen, wird der Anspruch umgerechnet. Die Formel lautet: (30 Urlaubstage / 5 Tage) x eigene Arbeitstage pro Woche. Arbeitet jemand beispielsweise an drei Tagen pro Woche, ergibt das 18 Urlaubstage pro Jahr.

Was passiert mit Resturlaub bei langer Krankheit im TVöD?

Kann Urlaub wegen langer Krankheit nicht genommen werden, verfällt er nicht einfach am 31. März des Folgejahres. Nach der Rechtsprechung verfällt der gesetzliche Mindesturlaub in solchen Fällen erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. Für den tariflichen Mehrurlaub über dem gesetzlichen Anspruch können im TVöD jedoch abweichende, teils kürzere Verfallfristen gelten, oft bis zum 31. Mai des Folgejahres.

Kann der Arbeitgeber Urlaub im TVöD einseitig anordnen?

Eine einseitige Anordnung von Urlaub durch den Arbeitgeber ist nur in Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel bei festgelegten Betriebsferien. Grundsätzlich müssen die Urlaubswünsche der Beschäftigten berücksichtigt werden, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder die Wünsche anderer, sozial schutzwürdigerer Kolleg:innen stehen dem entgegen. Eine willkürliche Festlegung ohne Abstimmung ist daher nicht erlaubt.

Wie wird der Urlaub bei Kündigung im TVöD abgegolten?

Kann Resturlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, muss er finanziell abgegolten werden. Die Höhe der Urlaubsabgeltung berechnet sich auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden. Wichtig ist, den Anspruch auf Abgeltung rechtzeitig geltend zu machen, da im TVöD tarifliche Ausschlussfristen von meist sechs Monaten gelten, nach denen der Anspruch verfallen kann.

Für welche Anlässe gibt es Arbeitsbefreiung nach TVöD?

Der TVöD sieht eine bezahlte Arbeitsbefreiung, oft als Sonderurlaub bezeichnet, für verschiedene besondere Anlässe vor. Dazu gehören beispielsweise die Geburt eines Kindes, die eigene Eheschließung, Todesfälle im engsten Familienkreis oder ein Umzug aus dienstlichem Grund. Die genaue Dauer der Freistellung, meist ein oder zwei Tage, ist für den jeweiligen Anlass im Tarifvertrag (§ 29 TVöD) festgelegt.

Wann bekommt man Zusatzurlaub für Schichtarbeit im TVöD?

Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, erhalten nach § 27 TVöD einen Zusatzurlaub. Für Wechselschichtarbeit wird für je zwei zusammenhängende Monate ein Tag Zusatzurlaub gewährt, bei Schichtarbeit für je vier Monate. Dieser zusätzliche Urlaub soll die besondere Belastung durch die wechselnden Arbeitszeiten ausgleichen und dient der erweiterten Erholung der betroffenen Mitarbeiter:innen.

Wird der Urlaubsanspruch während der Elternzeit gekürzt?

Ja, der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Diese Kürzungsmöglichkeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorgesehen und muss vom Arbeitgeber aktiv erklärt werden. Arbeitet die Person jedoch während der Elternzeit in Teilzeit beim selben Arbeitgeber, entsteht für diesen Zeitraum ein neuer Urlaubsanspruch, der nicht gekürzt werden darf.

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