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Praxisbericht aus Schulungsprojekt

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bildet die Grundlage des Urlaubsrechts. Für Tarifbeschäftigte ergeben sich jedoch durch Tarifverträge wie TVöD oder TV-L sowie durch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zahlreiche Besonderheiten und Praxisfragen.
In diesem Seminar beschäftigen Sie sich mit den zentralen Regelungen des Urlaubsrechts für Tarifbeschäftigte. Sie lernen, Urlaubsansprüche im Zusammenspiel von Gesetz, Tarifvertrag und aktueller Rechtsprechung einzuordnen, typische Sonderfälle zu bearbeiten und tarifliche Besonderheiten im Arbeitsalltag sicher anzuwenden.
Was Sie aus diesem Seminar mitnehmen
Schritt für Schritt ans Ziel
Führungskräfte, Personalverantwortliche sowie Mitarbeitende aus Personal- und Verwaltungsabteilungen, die Urlaubsansprüche im Geltungsbereich von TVöD und TV-L bearbeiten und verantworten.
Digitale Zertifikate zum Teilen mit Ihren Kolleg:innen und Unternehmen. Lassen Sie Ihr soziales Umfeld wissen, wie erfolgreich Sie sind. Eine klassische Teilnahmebescheinigung als pdf erhalten Sie bei uns auch.
Keine Angst – auch wenn Sie der:die einzig Interessierte für einen Termin sind, findet die Weiterbildung trotzdem statt. So haben Sie den:die Trainer:in exklusiv für sich und genießen ein zeitlich optimiertes Privattraining.
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Sie erhalten ein professionell aufbereitetes Skript als digitalen Download – kompakt, übersichtlich und ideal zum späteren Nachschlagen und Vertiefen.
Ob Kaffee, Wasser oder Säfte – bei uns stillen Sie nicht nur Ihren Wissensdurst. Für Ihr Business Lunch erhalten Sie pro Seminartag einen 20 € Pluxee-Gutschein, einlösbar in teilnehmenden Restaurants.
Wenn Ihnen noch das fundamentale Wissen zu "Urlaubsrecht für Tarifbeschäftigte – TVöD, TV-L und Co. sicher anwenden" fehlt, ist unser Vorkurs Ihre perfekte Vorbereitung. Frischen Sie die wichtigsten Grundlagen entspannt auf und steigen im Hauptkurs von der ersten Minute an voll durch – ohne Lücken, ohne Druck.
Dieses Seminar gibt es auch als maßgeschneiderte Inhouse-Schulung, exklusiv für Ihr Team.
Seit 1993 Ihr Partner für berufliche Weiterbildung.
Die ifmera academy wurde 1993 gegründet und zählt heute zu den führenden Weiterbildungsanbietern im DACH-Raum. Über 30 Jahre praktische Erfahrung in Qualifizierung, Coaching und Consulting fließen in jedes unserer Angebote ein, von der Konzeption bis zur Durchführung.
Mit über 600 Seminar-Themen quer durch alle Branchen und Fachgebiete decken wir das gesamte Spektrum moderner Personalentwicklung ab. An 13 Standorten in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie Live-Online sind wir überall dort, wo Sie uns brauchen.
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Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD haben einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, basierend auf einer Fünf-Tage-Woche. Dieser Anspruch übersteigt den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) deutlich. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit, beispielsweise auf mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche, wird die Anzahl der Urlaubstage entsprechend angepasst.
Der Hauptunterschied liegt in der höheren Anzahl der Urlaubstage und in spezifischen Sonderregelungen. Während das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Mindesturlaub von 20 Tagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) vorschreibt, gewährt der TVöD in der Regel 30 Arbeitstage. Zudem enthält der TVöD detailliertere Regelungen zu Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung aus besonderen Anlässen und zum Verfall von Urlaubsansprüchen, die für die Beschäftigten oft günstiger sind.
Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, sonst verfällt er. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich, wobei der Urlaub dann bis zum 31. März angetreten werden muss. Wichtig ist jedoch: Der Anspruch verfällt nur, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten zuvor nachweislich auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche, nicht nach den geleisteten Stunden. Arbeitet eine Person an weniger als fünf Tagen, wird der Anspruch umgerechnet. Die Formel lautet: (30 Urlaubstage / 5 Tage) x eigene Arbeitstage pro Woche. Arbeitet jemand beispielsweise an drei Tagen pro Woche, ergibt das 18 Urlaubstage pro Jahr.
Kann Urlaub wegen langer Krankheit nicht genommen werden, verfällt er nicht einfach am 31. März des Folgejahres. Nach der Rechtsprechung verfällt der gesetzliche Mindesturlaub in solchen Fällen erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. Für den tariflichen Mehrurlaub über dem gesetzlichen Anspruch können im TVöD jedoch abweichende, teils kürzere Verfallfristen gelten, oft bis zum 31. Mai des Folgejahres.
Eine einseitige Anordnung von Urlaub durch den Arbeitgeber ist nur in Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel bei festgelegten Betriebsferien. Grundsätzlich müssen die Urlaubswünsche der Beschäftigten berücksichtigt werden, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder die Wünsche anderer, sozial schutzwürdigerer Kolleg:innen stehen dem entgegen. Eine willkürliche Festlegung ohne Abstimmung ist daher nicht erlaubt.
Kann Resturlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, muss er finanziell abgegolten werden. Die Höhe der Urlaubsabgeltung berechnet sich auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden. Wichtig ist, den Anspruch auf Abgeltung rechtzeitig geltend zu machen, da im TVöD tarifliche Ausschlussfristen von meist sechs Monaten gelten, nach denen der Anspruch verfallen kann.
Der TVöD sieht eine bezahlte Arbeitsbefreiung, oft als Sonderurlaub bezeichnet, für verschiedene besondere Anlässe vor. Dazu gehören beispielsweise die Geburt eines Kindes, die eigene Eheschließung, Todesfälle im engsten Familienkreis oder ein Umzug aus dienstlichem Grund. Die genaue Dauer der Freistellung, meist ein oder zwei Tage, ist für den jeweiligen Anlass im Tarifvertrag (§ 29 TVöD) festgelegt.
Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, erhalten nach § 27 TVöD einen Zusatzurlaub. Für Wechselschichtarbeit wird für je zwei zusammenhängende Monate ein Tag Zusatzurlaub gewährt, bei Schichtarbeit für je vier Monate. Dieser zusätzliche Urlaub soll die besondere Belastung durch die wechselnden Arbeitszeiten ausgleichen und dient der erweiterten Erholung der betroffenen Mitarbeiter:innen.
Ja, der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Diese Kürzungsmöglichkeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorgesehen und muss vom Arbeitgeber aktiv erklärt werden. Arbeitet die Person jedoch während der Elternzeit in Teilzeit beim selben Arbeitgeber, entsteht für diesen Zeitraum ein neuer Urlaubsanspruch, der nicht gekürzt werden darf.
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