„Großer Erfahrungshintergrund der Trainerin. Individuelles Training wurde "spontan" möglich gemacht. Tolle Kundenbetreuung! Danke!"
Praxisbericht aus Schulungsprojekt

Als Mitglied des Betriebsrats ist eine fundierte Kenntnis des Betriebsverfassungsrechts unerlässlich. Das Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und bildet die Grundlage für eine professionelle und rechtssichere Interessenvertretung der Beschäftigten.
In unserem Seminar vermitteln wir Ihnen die rechtlichen Grundlagen für Ihre Tätigkeit als Betriebsrat verständlich und anhand konkreter Beispiele. So gewinnen Sie Sicherheit bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben und können die Interessen der Belegschaft wirksam vertreten.
Für Arbeitgeber:innen bieten wir ein separates Seminar Betriebsverfassungsrecht für Arbeitgeber:innen an.
Was Sie aus diesem Seminar mitnehmen
Schritt für Schritt ans Ziel
(Angehende) Betriebsratsmitglieder, Ersatzmitglieder sowie Mitglieder der JAV und SBV, die sich ein fundiertes Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht aneignen möchten.
Digitale Zertifikate zum Teilen mit Ihren Kolleg:innen und Unternehmen. Lassen Sie Ihr soziales Umfeld wissen, wie erfolgreich Sie sind. Eine klassische Teilnahmebescheinigung als pdf erhalten Sie bei uns auch.
Keine Angst – auch wenn Sie der:die einzig Interessierte für einen Termin sind, findet die Weiterbildung trotzdem statt. So haben Sie den:die Trainer:in exklusiv für sich und genießen ein zeitlich optimiertes Privattraining.
Stornieren oder verschieben Sie Ihren Termin bis zu 30 Tage vor Beginn jederzeit kostenfrei online.
Sie erhalten ein professionell aufbereitetes Skript als digitalen Download – kompakt, übersichtlich und ideal zum späteren Nachschlagen und Vertiefen.
Ob Kaffee, Wasser oder Säfte – bei uns stillen Sie nicht nur Ihren Wissensdurst. Für Ihr Business Lunch erhalten Sie pro Seminartag einen 20 € Pluxee-Gutschein, einlösbar in teilnehmenden Restaurants.
Wenn Ihnen noch das fundamentale Wissen zu "Betriebsverfassungsrecht – Grundlagen für Betriebsräte" fehlt, ist unser Vorkurs Ihre perfekte Vorbereitung. Frischen Sie die wichtigsten Grundlagen entspannt auf und steigen im Hauptkurs von der ersten Minute an voll durch – ohne Lücken, ohne Druck.
Dieses Seminar gibt es auch als maßgeschneiderte Inhouse-Schulung, exklusiv für Ihr Team.
Seit 1993 Ihr Partner für berufliche Weiterbildung.
Die ifmera academy wurde 1993 gegründet und zählt heute zu den führenden Weiterbildungsanbietern im DACH-Raum. Über 30 Jahre praktische Erfahrung in Qualifizierung, Coaching und Consulting fließen in jedes unserer Angebote ein, von der Konzeption bis zur Durchführung.
Mit über 600 Seminar-Themen quer durch alle Branchen und Fachgebiete decken wir das gesamte Spektrum moderner Personalentwicklung ab. An 13 Standorten in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie Live-Online sind wir überall dort, wo Sie uns brauchen.
Unser Portfolio reicht von offenen Seminaren, individuellen Firmenseminaren, Business-Coaching bis hin zu Fernlehrgängen. Wir richten uns an Personalverantwortliche, Entscheider:innen sowie alle, die sich gezielt weiterentwickeln möchten, mit Anspruch auf geprüfte Qualität und didaktische Exzellenz.
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Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber:innen und der von den Arbeitnehmenden gewählten Belegschaftsvertretung, dem Betriebsrat. Es schafft die rechtliche Grundlage für die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Geregelt ist dies hauptsächlich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das die Rechte und Pflichten beider Seiten festlegt und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit fördern soll.
Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gehört es, die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmenden zu überwachen. Er beantragt Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, und nimmt Anregungen von Mitarbeitenden entgegen. Zudem fördert er die Gleichstellung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Integration ausländischer Arbeitnehmender im Betrieb.
Der zentrale Unterschied liegt in der erforderlichen Zustimmung: Bei der echten Mitbestimmung kann der:die Arbeitgeber:in eine Maßnahme ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht wirksam durchführen. Bei der Mitwirkung muss der Betriebsrat lediglich informiert, angehört oder beraten werden, die endgültige Entscheidung trifft aber der:die Arbeitgeber:in allein. Die stärkste Form ist die erzwingbare Mitbestimmung, die bei Nichteinigung über eine Einigungsstelle durchsetzbar ist.
Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmenden gegründet werden, von denen drei wählbar sein müssen. Die Initiative dazu können drei wahlberechtigte Arbeitnehmende oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ergreifen. Diese laden zu einer Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein, der dann die eigentliche Betriebsratswahl organisiert. Für die Initiator:innen besteht bereits ein besonderer Kündigungsschutz.
Der Betriebsrat hat weitreichende, erzwingbare Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten, die in § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt sind. Dazu gehören beispielsweise Fragen der betrieblichen Ordnung, die Regelung von Arbeitszeiten wie Beginn, Ende und Pausen, die Anordnung von Überstunden sowie Grundsätze der Lohngestaltung. Auch die Einführung von technischen Einrichtungen zur Überwachung von Mitarbeitenden unterliegt der zwingenden Mitbestimmung.
Vor jeder Kündigung muss der:die Arbeitgeber:in den Betriebsrat anhören und ihm die Gründe detailliert mitteilen; eine Kündigung ohne vorherige Anhörung ist unwirksam. Der Betriebsrat hat bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche Zeit, um schriftlich Bedenken zu äußern oder zu widersprechen. Bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt die Frist drei Tage. Ein Widerspruch verhindert die Kündigung zwar nicht, verbessert aber die Rechtsposition des:der Arbeitnehmenden in einem Kündigungsschutzprozess.
Der Betriebsrat kann einer geplanten Einstellung innerhalb einer Woche schriftlich widersprechen, wenn einer der im Gesetz genannten Gründe vorliegt. Solche Gründe sind zum Beispiel ein Verstoß gegen ein Gesetz oder einen Tarifvertrag, die Befürchtung einer Kündigung anderer Mitarbeitender oder eine Benachteiligung von Bewerber:innen. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, darf der:die Arbeitgeber:in die Einstellung nicht vornehmen und muss die Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen.
Mitglieder des Betriebsrats genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der eine ordentliche Kündigung durch den:die Arbeitgeber:in während der Amtszeit grundsätzlich ausschließt. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nur mit der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats oder durch eine gerichtliche Entscheidung möglich. Dieser Schutz wirkt zudem für ein Jahr nach Ende der Amtszeit nach, um die Betriebsratsmitglieder vor Benachteiligungen aufgrund ihrer Tätigkeit zu schützen.
Eine Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber:in, der verbindliche Regeln für die Arbeitnehmenden des Betriebs festlegt. Sie kommt durch übereinstimmende Beschlüsse beider Seiten zustande und wird von beiden Parteien unterzeichnet. Betriebsvereinbarungen regeln kollektive Sachverhalte wie Arbeitszeitmodelle, Urlaubsregelungen oder den Einsatz von IT-Systemen. In Bereichen der erzwingbaren Mitbestimmung kann ihr Abschluss notfalls über eine Einigungsstelle erreicht werden.
Ein Sozialplan muss verhandelt werden, wenn eine geplante Betriebsänderung, wie eine Massenentlassung oder Betriebsschließung, wesentliche wirtschaftliche Nachteile für die Belegschaft mit sich bringt. Der Sozialplan dient dazu, diese Nachteile auszugleichen oder abzumildern, zum Beispiel durch Abfindungen, Umschulungen oder die Einrichtung einer Transfergesellschaft. Anders als der Interessenausgleich kann der Sozialplan bei Nichteinigung durch den Spruch einer Einigungsstelle erzwungen werden.
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