„Großer Erfahrungshintergrund der Trainerin. Individuelles Training wurde "spontan" möglich gemacht. Tolle Kundenbetreuung! Danke!"
Praxisbericht aus Schulungsprojekt

Das Grundbuch ist das zentrale öffentliche Register für Grundstücke und sichert Rechtsverhältnisse an Immobilien. Ein fundiertes Verständnis seiner Struktur und Inhalte ist daher für viele Tätigkeiten in der Immobilien- und Finanzwirtschaft von großer Bedeutung. Es bildet eine wichtige Grundlage für die Beurteilung von Rechtsverhältnissen an Grundstücken und Immobilien.
In diesem Seminar vermitteln wir Ihnen systematisch die Grundlagen des Grundstücks- und Grundbuchrechts. Sie lernen Aufbau, Inhalte und Verfahren des Grundbuchs kennen und erhalten Orientierung für die Interpretation von Grundbuchauszügen sowie die Einordnung der dort eingetragenen Rechte und Belastungen.
Was Sie aus diesem Seminar mitnehmen
Schritt für Schritt ans Ziel
Mitarbeitende aus der Immobilien-, Kredit- und Finanzwirtschaft, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sowie Quereinsteiger:innen, die sich ein fundiertes Basiswissen im Grundbuchrecht aneignen möchten.
Digitale Zertifikate zum Teilen mit Ihren Kolleg:innen und Unternehmen. Lassen Sie Ihr soziales Umfeld wissen, wie erfolgreich Sie sind. Eine klassische Teilnahmebescheinigung als pdf erhalten Sie bei uns auch.
Keine Angst – auch wenn Sie der:die einzig Interessierte für einen Termin sind, findet die Weiterbildung trotzdem statt. So haben Sie den:die Trainer:in exklusiv für sich und genießen ein zeitlich optimiertes Privattraining.
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Sie erhalten ein professionell aufbereitetes Skript als digitalen Download – kompakt, übersichtlich und ideal zum späteren Nachschlagen und Vertiefen.
Ob Kaffee, Wasser oder Säfte – bei uns stillen Sie nicht nur Ihren Wissensdurst. Für Ihr Business Lunch erhalten Sie pro Seminartag einen 20 € Pluxee-Gutschein, einlösbar in teilnehmenden Restaurants.
Dieses Seminar gibt es auch als maßgeschneiderte Inhouse-Schulung, exklusiv für Ihr Team.
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Die ifmera academy wurde 1993 gegründet und zählt heute zu den führenden Weiterbildungsanbietern im DACH-Raum. Über 30 Jahre praktische Erfahrung in Qualifizierung, Coaching und Consulting fließen in jedes unserer Angebote ein, von der Konzeption bis zur Durchführung.
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Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das die Rechtsverhältnisse von Grundstücken dokumentiert. Es schafft Rechtssicherheit im Immobilienverkehr, indem es verbindlich festhält, wer Eigentümer:in einer Immobilie ist, welche Rechte Dritter bestehen und welche Lasten wie Grundschulden darauf liegen. Diese Transparenz ist für alle Beteiligten wie Käufer:innen, Verkäufer:innen und Banken unerlässlich.
Ein Grundbuchauszug besteht aus der Aufschrift (Deckblatt), dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen. Das Bestandsverzeichnis beschreibt das Grundstück. Abteilung I nennt die Eigentümer:innen. Abteilung II listet Lasten wie Wegerechte oder Wohnrechte auf. In Abteilung III sind Grundpfandrechte wie Grundschulden und Hypotheken zur Absicherung von Krediten verzeichnet.
Beides sind Grundpfandrechte zur Kreditsicherung, die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen werden. Der entscheidende Unterschied ist: Eine Hypothek ist untrennbar an eine bestimmte Forderung gebunden und verringert sich mit deren Tilgung. Eine Grundschuld ist abstrakt, also unabhängig von einem konkreten Darlehen. Sie bleibt auch nach der Rückzahlung in voller Höhe bestehen und kann flexibel für neue Kredite genutzt werden.
Die Einsicht in das Grundbuch ist nur Personen mit einem „berechtigten Interesse“ gestattet. Dazu zählen Eigentümer:innen, eingetragene Rechteinhaber:innen, Notar:innen und Behörden. Auch Kaufinteressierte mit einer Vollmacht der Eigentümer:innen, Gläubiger:innen mit einem Vollstreckungstitel oder Mieter:innen, die die Eigentümerschaft prüfen wollen, haben ein berechtigtes Interesse. Bloße Neugier genügt nicht.
In Abteilung II werden alle Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks eingetragen, mit Ausnahme der Grundpfandrechte. Typische Beispiele sind Dienstbarkeiten wie Wege- oder Leitungsrechte, Nießbrauch- und Wohnungsrechte sowie Vorkaufsrechte. Auch die Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs von Käufer:innen wird hier vermerkt.
Abteilung III des Grundbuchs ist für die Eintragung von Grundpfandrechten reserviert. Hier werden hauptsächlich Grundschulden und Hypotheken vermerkt, die zur Absicherung von Krediten und Baufinanzierungen dienen. Diese Abteilung ist daher besonders für finanzierende Banken von Bedeutung, da sie deren finanzielle Ansprüche an die Immobilie dokumentiert und absichert.
Die Eigentumsübertragung erfordert die notariell beurkundete Einigung von Verkäufer:in und Käufer:in (Auflassung) und die Eintragung im Grundbuch. Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags und Zahlung der Grunderwerbsteuer beantragt der:die Notar:in die Umschreibung. Erst mit der Eintragung der neuen Eigentümer:innen in Abteilung I des Grundbuchs geht das Eigentum rechtlich über, nicht schon bei Vertragsabschluss oder Schlüsselübergabe.
Die Auflassungsvormerkung ist eine „Reservierung“ des Eigentumsanspruchs für Käufer:innen, die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen wird. Sie schützt nach dem Notartermin davor, dass der:die Verkäufer:in die Immobilie an eine andere Person verkauft oder sie mit neuen Rechten wie einer Grundschuld belastet. Sie sichert den Kauf bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung ab.
Der Rang regelt die Reihenfolge, in der mehrere im Grundbuch eingetragene Rechte bei einer Zwangsversteigerung bedient werden. Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip: Das zuerst eingetragene Recht hat den höheren Rang und wird vor nachrangigen Rechten aus dem Versteigerungserlös befriedigt. Ein schlechter Rang kann daher bedeuten, dass ein Recht im Ernstfall wertlos ist, wenn der Erlös nicht für alle Gläubiger:innen ausreicht.
Eine Grundschuld erlischt nicht automatisch nach Kredittilgung. Für die Löschung benötigt der:die Eigentümer:in die Löschungsbewilligung des Gläubigers, also der Bank. Mit dieser Bewilligung muss ein:e Notar:in beauftragt werden, der die Unterschriften beglaubigt und den Löschungsantrag beim Grundbuchamt stellt. Erst nach Bearbeitung durch das Amt wird der Eintrag in Abteilung III entfernt.
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