„Großer Erfahrungshintergrund der Trainerin. Individuelles Training wurde "spontan" möglich gemacht. Tolle Kundenbetreuung! Danke!"
Praxisbericht aus Schulungsprojekt

Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat gehört zu den zentralen Aufgaben jeder Führungskraft. Fehler im Umgang mit Beteiligungsrechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz führen häufig zu unwirksamen Maßnahmen, Verzögerungen oder rechtlichen Konflikten – insbesondere bei personellen Entscheidungen, Arbeitszeitregelungen oder der Einführung neuer Technologien.
In unserem Seminar erhalten Sie einen klar strukturierten Überblick über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats und deren praktische Bedeutung für Ihren Führungsalltag. Sie lernen, die verschiedenen Stufen der Beteiligung – von der Information bis zur Mitbestimmung – sicher zu unterscheiden, Verfahren korrekt umzusetzen und Handlungsspielräume gezielt zu nutzen.
Für Mitglieder eines Betriebsrates bieten wir ein separates Seminar Betriebsverfassungsrecht für Betriebsräte an.
Was Sie aus diesem Seminar mitnehmen
Schritt für Schritt ans Ziel
Führungskräfte, Team- und Projektleitende sowie HR-Verantwortliche, die eine rechtssichere und konstruktive Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat gestalten wollen.
Digitale Zertifikate zum Teilen mit Ihren Kolleg:innen und Unternehmen. Lassen Sie Ihr soziales Umfeld wissen, wie erfolgreich Sie sind. Eine klassische Teilnahmebescheinigung als pdf erhalten Sie bei uns auch.
Keine Angst – auch wenn Sie der:die einzig Interessierte für einen Termin sind, findet die Weiterbildung trotzdem statt. So haben Sie den:die Trainer:in exklusiv für sich und genießen ein zeitlich optimiertes Privattraining.
Stornieren oder verschieben Sie Ihren Termin bis zu 30 Tage vor Beginn jederzeit kostenfrei online.
Sie erhalten ein professionell aufbereitetes Skript als digitalen Download – kompakt, übersichtlich und ideal zum späteren Nachschlagen und Vertiefen.
Ob Kaffee, Wasser oder Säfte – bei uns stillen Sie nicht nur Ihren Wissensdurst. Für Ihr Business Lunch erhalten Sie pro Seminartag einen 20 € Pluxee-Gutschein, einlösbar in teilnehmenden Restaurants.
Dieses Seminar gibt es auch als maßgeschneiderte Inhouse-Schulung, exklusiv für Ihr Team.
Seit 1993 Ihr Partner für berufliche Weiterbildung.
Die ifmera academy wurde 1993 gegründet und zählt heute zu den führenden Weiterbildungsanbietern im DACH-Raum. Über 30 Jahre praktische Erfahrung in Qualifizierung, Coaching und Consulting fließen in jedes unserer Angebote ein, von der Konzeption bis zur Durchführung.
Mit über 600 Seminar-Themen quer durch alle Branchen und Fachgebiete decken wir das gesamte Spektrum moderner Personalentwicklung ab. An 13 Standorten in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie Live-Online sind wir überall dort, wo Sie uns brauchen.
Unser Portfolio reicht von offenen Seminaren, individuellen Firmenseminaren, Business-Coaching bis hin zu Fernlehrgängen. Wir richten uns an Personalverantwortliche, Entscheider:innen sowie alle, die sich gezielt weiterentwickeln möchten, mit Anspruch auf geprüfte Qualität und didaktische Exzellenz.
Hinter jedem Seminar stehen Menschen: Unser Netzwerk aus über 1.000 erfahrenen Trainer:innen und Coach:innen bringt nicht nur fachliche Tiefe, sondern auch echte Praxiserfahrung mit. Mit Leidenschaft und didaktischem Know-how sorgen sie dafür, dass aus Wissen echtes Können wird, und dass jede:r Teilnehmer:in genau die Impulse mitnimmt, die im Berufsalltag den Unterschied machen.
Was uns antreibt? Wertschätzung, Qualität und Spaß am Lernen, daran messen wir jedes Seminar, jede:n Trainer:in und jedes Feedback.
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Das Betriebsverfassungsgesetz, kurz BetrVG, ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber:in und dem Betriebsrat als Vertretung der Belegschaft. Es regelt die Wahl, die Rechte und die Pflichten des Betriebsrats sowie die verschiedenen Formen seiner Beteiligung an unternehmerischen Entscheidungen. Ziel des Gesetzes ist es, die Interessen der Arbeitnehmenden im Betrieb zu sichern und einen Ausgleich mit den Zielen des Unternehmens zu schaffen.
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber dem:der Arbeitgeber:in und überwacht die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Zu seinen Kernaufgaben gehört die Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten wie der Arbeitszeit, die Mitwirkung bei personellen Maßnahmen wie Einstellungen und Kündigungen sowie die Förderung des Arbeitsschutzes. Er nimmt zudem Anregungen aus der Belegschaft auf und verhandelt darüber mit der Unternehmensleitung.
Die Beteiligungsrechte legen fest, in welchem Umfang der Betriebsrat bei Entscheidungen des:der Arbeitgeber:in mitwirken kann. Sie gliedern sich in verschiedene Stufen: Informationsrechte, Anhörungsrechte, Beratungsrechte und die weitreichenden Mitbestimmungsrechte. Während bei einer Anhörung die Meinung des Betriebsrats zur Kenntnis genommen werden muss, ist bei der echten Mitbestimmung, etwa bei der Arbeitszeitgestaltung, eine Maßnahme ohne die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats unwirksam.
Führungskräfte müssen den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über alle Vorgänge informieren, die dessen gesetzliche Aufgaben berühren. Eine Informationspflicht besteht insbesondere vor geplanten personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen. Auch bei der Planung von Änderungen der Arbeitsabläufe, der Arbeitsorganisation oder der Einführung neuer Technologien muss der Betriebsrat frühzeitig eingebunden werden, damit er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann.
Ja, in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmenden muss der Betriebsrat vor jeder Einstellung um Zustimmung gebeten werden. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung jedoch nur aus den im Gesetz genannten Gründen verweigern, zum Beispiel bei einem Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie oder bei der Besorgnis, dass die Einstellung den Betriebsfrieden stört. Äußert sich der Betriebsrat nicht innerhalb einer Woche schriftlich, gilt seine Zustimmung als erteilt.
Der Betriebsrat kann einer ordentlichen Kündigung nach seiner Anhörung innerhalb einer Woche schriftlich widersprechen, wenn einer der gesetzlichen Widerspruchsgründe nach § 102 Abs. 3 BetrVG vorliegt. Gründe sind beispielsweise eine fehlerhafte Sozialauswahl, ein Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie oder wenn eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich ist. Der Widerspruch macht die Kündigung nicht unwirksam, verbessert aber die Position des:der Mitarbeitenden in einem Kündigungsschutzprozess.
Ja, der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, also bei der Anordnung von Überstunden. Das bedeutet, dass eine Führungskraft Überstunden nicht einseitig anordnen darf, sondern die vorherige Zustimmung des Betriebsrats benötigt. Dieses Recht gilt auch, wenn nur einzelne Mitarbeitende betroffen sind oder diese die Überstunden freiwillig leisten wollen.
Verweigert der Betriebsrat seine erforderliche Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme, darf der:die Arbeitgeber:in diese zunächst nicht umsetzen. Können sich Arbeitgeber:in und Betriebsrat nicht einigen, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Dieses Gremium besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzenden beider Seiten und einem:einer unparteiischen Vorsitzenden und trifft eine verbindliche Entscheidung, die die fehlende Einigung ersetzt.
Eine Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber:in und Betriebsrat, der verbindliche Regeln für die Arbeitsverhältnisse im Betrieb aufstellt. Sie gilt unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmenden des Betriebs, ausgenommen leitende Angestellte. Typische Inhalte sind Regelungen zur Arbeitszeit, zum mobilen Arbeiten, zur Nutzung von IT-Systemen oder zu sozialen Leistungen, sofern diese nicht bereits durch einen Tarifvertrag abschließend geregelt sind.
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von Software, die objektiv geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeitenden zu überwachen. Dies trifft auf fast alle modernen IT-Systeme zu, wie Zeiterfassungs-, Kommunikations- oder Vertriebssoftware, unabhängig davon, ob eine Überwachung tatsächlich beabsichtigt ist. Die Beteiligung muss bereits in der Planungs- und Testphase erfolgen, bevor der:die Arbeitgeber:in sich für ein System entscheidet.
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